Digitalen Nachlass organisieren: Was Familien wissen sollten
E-Mail, Online-Banking, Fotos, Abos, soziale Netzwerke: Ein großer Teil des Lebens älterer Eltern liegt inzwischen online. Wer das ordnet, erspart der Familie im Ernstfall viel Suche.

Was dazu gehört#
| Bereich | Beispiele |
|---|---|
| Kommunikation | E-Mail-Konten, Messenger |
| Soziale Netzwerke | Profile, Gruppen, Fotos |
| Finanzen | Online-Banking, Bezahldienste |
| Verträge und Abos | Streaming, Zeitungen, Online-Shops, Mobilfunk |
| Speicher | Cloud, externe Festplatten, USB-Sticks |
| Geräte | Smartphone, Tablet, Computer |
| Zuhause | Smart-Home-Geräte, Hausnotruf-App |
| Dateien | Fotos, Videos, Dokumente |

Was die Rechtslage sagt#
- Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk auf die Erben übergeht. Die Erben haben danach einen Anspruch auf Zugang zum Benutzerkonto und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten.
- Die Verbraucherzentrale erklärt, dass Erben in die Rechte und Pflichten aus Online-Verträgen eintreten. Verträge laufen weiter, bis sie gekündigt werden.
Die fünf Schritte#
- Übersicht anlegen: Welche Konten, Verträge und Geräte gibt es? Vorlage: Online-Konten-Übersicht.
- Vollmacht klären: Die Verbraucherzentrale empfiehlt eine Vollmacht für digitale Angelegenheiten, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt. Ob eine bestehende Vorsorgevollmacht das abdeckt, klären die Eltern bei Bedarf mit einer Beratung.
- Zugang sicher regeln: Wie Vertrauenspersonen im Ernstfall an Zugangsdaten kommen, legt ein Passwort-Notfallplan fest.
- Anbieter-Funktionen nutzen: siehe Tabelle unten.
- Wünsche festhalten: Welche Konten sollen gelöscht, welche in einen Gedenkzustand versetzt, welche Fotos bewahrt werden?

Funktionen der Anbieter#
Die Verbraucherzentrale nennt Funktionen großer Anbieter, mit denen Nutzerinnen und Nutzer zu Lebzeiten vorsorgen können:
| Anbieter | Funktion laut Verbraucherzentrale |
|---|---|
| Kontoinaktivität-Manager: legt fest, was bei längerer Inaktivität passiert und wer informiert wird | |
| Meta (Facebook) | Nachlasskontakt oder Gedenkzustand |
| Apple | Nachlasskontakt für den Zugriff auf Daten |
Die Einstellungen ändern sich gelegentlich. Die aktuelle Anleitung steht im Hilfebereich des jeweiligen Anbieters. Mehr zu sozialen Netzwerken: Online-Konten-Übersicht.
Digitale Dateien#
Fotos, Videos und Dokumente sind oft das, was Familien am meisten vermissen würden.
- Wo liegen die Dateien? Smartphone, Computer, Cloud, externe Festplatte.
- Sicherung: Wichtige Fotos und Dokumente zusätzlich an einem zweiten Ort speichern.
- Wünsche: Was soll mit den Dateien geschehen? Wer soll welche Fotos bekommen?
- Ordnung: Einheitliche Ordnernamen, zum Beispiel „Fotos/2024 Familienfeier“.
Mehr zu Geräten und Cloud: Smartphone, Computer und Cloud im Notfall.
Was du vermeiden solltest#
- Passwörter an Unternehmen geben: Die Verbraucherzentrale rät davon ausdrücklich ab.
- Passwörter unverschlüsselt speichern: Das BSI rät, Passwörter nicht unverschlüsselt auf dem Computer oder auf Zetteln abzulegen.
- Konten eigenmächtig nutzen: Zugriff nur mit Zustimmung der Eltern oder im Rahmen einer Vollmacht.
Digitaler Nachlass – Überblick
Häufige Fragen
Ist ein Online-Konto vererbbar?
Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass der Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk grundsätzlich auf die Erben übergeht. Die Verbraucherzentrale erklärt, dass Erben in die Rechte und Pflichten aus Online-Verträgen eintreten.
Sollten Passwörter einem Nachlassdienst übergeben werden?
Die Verbraucherzentrale rät, Passwörter keinesfalls einem Unternehmen anzuvertrauen.
Was ist der Unterschied zwischen digitaler Vorsorge und digitalem Nachlass?
Digitale Vorsorge regelt, wer sich um Konten und Geräte kümmern kann, wenn die Eltern das nicht mehr selbst können. Der digitale Nachlass betrifft die Zeit nach dem Tod. Eine Vollmacht, die ausdrücklich über den Tod hinaus gilt, kann beides abdecken.
Offizielle Quellen
- Digitale Vorsorge, digitaler Nachlass: Was passiert mit meinen Daten? – Verbraucherzentrale, Stand 3. November 2025. Abgerufen am 16. September 2026.
- Vertrag über ein Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar (Pressemitteilung Nr. 115/2018, III ZR 183/17) – Bundesgerichtshof, Stand 12. Juli 2018. Abgerufen am 16. September 2026.
- Umgang mit Passwörtern – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Stand 17. September 2025. Abgerufen am 16. September 2026.
- Passwörter verwalten mit dem Passwort-Manager – Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Stand 17. September 2025. Abgerufen am 16. September 2026.
- Vorsorgevollmacht – Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Abgerufen am 16. September 2026.
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